Wir arbeiten ausschließlich auf Basis der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp).
Sämtliche Aufträge und Geschäftsbeziehungen mit der Trailfracht Internationale Speditionsges. m.b.H. (im Folgenden „Trailfracht") werden ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt. Die AÖSp gelten als branchenüblich und vom Auftraggeber als bekannt vereinbart.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und nur insoweit Vertragsbestandteil, als Trailfracht ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Dieser Zustimmungsvorbehalt gilt auch dann, wenn Trailfracht in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos erbringt.
Die jeweils geltende Fassung der AÖSp wird vom Zentralverband Spedition & Logistik bzw. vom Fachverband der Spediteure und Logistikdienstleister der Wirtschaftskammer Österreich kundgemacht. Auf Anfrage übermitteln wir Ihnen die AÖSp jederzeit kostenfrei in deutscher Sprache.
Anfrage per E-Mail: office@trailfracht.com.
Online verfügbar auf den Seiten der Wirtschaftskammer Österreich:
www.wko.at.
Die Haftung von Trailfracht richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen der AÖSp sowie den zwingenden Vorschriften der jeweils anwendbaren internationalen Übereinkommen (insbesondere CMR für grenzüberschreitende LKW-Beförderung, Montrealer Übereinkommen für Luftfracht, Haager Regeln / Hamburg-Regeln / Rotterdam-Regeln für Seefracht, soweit anwendbar).
Eine darüber hinausgehende Haftung — insbesondere für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Vermögensschäden oder mittelbare Schäden — ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Trailfracht schließt für den Auftraggeber eine Transportversicherung nur ab, wenn dies vom Auftraggeber ausdrücklich, schriftlich und rechtzeitig vor der Übernahme der Sendung beauftragt wird. Andernfalls verbleibt das Transportrisiko, soweit es nicht von der gesetzlichen Spediteurhaftung erfasst ist, beim Auftraggeber.
Sendungen, die als Gefahrgut nach ADR (Straße), IMDG (See) oder IATA-DGR (Luft) klassifiziert sind, sowie Schwergut- und Sondertransporte, bedürfen einer ausdrücklichen Vorabinformation und schriftlichen Bestätigung. Erfolgt diese nicht, kann Trailfracht die Übernahme verweigern; Mehrkosten und Folgeschäden, die durch unzutreffende oder fehlende Sendungsangaben entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Die Vergütung sowie Zahlungsbedingungen werden im Einzelfall vertraglich vereinbart. Mangels abweichender Vereinbarung gelten die Bestimmungen der AÖSp. Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen für unternehmensbezogene Geschäfte gemäß § 456 UGB verrechnet.
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und seiner Verweisungsnormen. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Aufträgen an Trailfracht ist Wiener Neustadt. Trailfracht behält sich das Recht vor, den Auftraggeber wahlweise auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu klagen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der AÖSp ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt jene wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.